FAQ
Rechtliche Stellung Inlineskaten

Hinweis

Bei den nachfolgend aufgeführten Punkten handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung! Sondern vielmehr um eine Auflistung diverser Quellen und Auszüge aus der StVO zu diesem Thema. Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung und sonstig geartete Haftung für die Inhalte selbst oder deren Vollständigkeit. Eine Rechtsberatung darf nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur von Rechtsanwälten durchgeführt werden. Nicht jeder vermeintlich Rechtskundige darf Rechtsrat erteilen. Dies ist nur dem Anwalt gestattet. Bitte wendet Euch daher bei Bedarf an einer Rechtsberatung an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Grundsätzliches

Inlineskaten bedeutet unseres Erachtens immer auch, in gewisse Grauzonen des deutschen Verkehrsrechts vorzustoßen, die Ordnungsbehörden und Gerichten im Zweifel entsprechenden Ermessensspielraum bieten.

Gemäß uns von einem Skifreund zur Verfügung gestellten Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, sieht der Gesetzgeber hier aktuell jedoch keinen Handlungsbedarf. Zitat aus vorgenanntem Schreiben: „Das Forschungsvorhaben „Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr“ der Bundesanstalt für Straßenwesen hatte zudem ergeben, dass die Nutzung der Inline-Skates im Straßenverkehr „flächenhaft“ nur geringe Bedeutung besitzt und überwiegend zu Sport-, Fitness- und Freizeitzwecken sowie an relativ wenigen Aufkommensschwerpunkten erfolgt.“

Inlineskater = Fußgänger

Gemäß §24 der Straßenverkehrsordnung zählt ein Inline-Skater zur Gruppe der Fußgänger.

Auszug aus der StVO, §24:

„...Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“

 

Es gelten somit alle Regeln, die für Fußgänger gelten (z.B. §25 und §26 StVO), eins zu eins auch für Inlineskater.

§25 StVO besagt unter anderem:

  • a) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen.
  • b) Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.
  • c) Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist.
  • d) Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. Ferner enthält er Regelungen zum Mitführen von sperrigen Gegenständen und Fahrzeugen, zum korrekten Überqueren der Fahrbahn, zum Betretungsverbot bestimmter Flächen und zum Befahren von Gleisanlagen.

Wichtig: 

Lässt der Untergrund des Gehwegs (z.B. Kies, Sand, grobes Kopfsteinpflaster, etc.) ein Rollen auf Skates nicht zu, entbindet dies nicht von der Pflicht, den Gehweg zu nutzen! Ein Ausweichen auf zum gleichen (Zwischen-)Ziel verlaufende Straßen, Seitenstreifen oder Radwege ist nicht gestattet, es sei denn, sie sind ausdrücklich per Zusatzzeichen gemäß §31 StVO zum Skaten freigegeben.  (Siehe auch V.)
Nach regelmäßiger Rechtsprechung müssen Inlineskater gemäß dem Gebot der Rücksichtnahme, ihre Geschwindigkeit bei der Begegnung mit anderen Fußgängern auf deren Geschwindigkeit reduzieren. Ansonsten können Bußgelder drohen, selbst wenn es nicht zum Unfall kommt.

Benutzung von Geh- und Radwegen

1.    Verkehrszeichen 239 Gehweg

  • a)    Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.
  • b)    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

 

2.    Verkehrszeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg

  • a)    Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  • b)    Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
  • c)    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
  • d)    § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt

 

3.    Verkehrszeichen 241 Getrennter Geh- und Radweg

  • a)    Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  • b)    Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
  • c)    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.
  • d)    Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
  • e)    § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

 

4.    Verkehrszeichen 237 Radweg

  • a)    Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  • b)     Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
  • c)    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

 

5.    Zusammengefasst:

  • a)    Ist ein Weg nach StVO Anlage 2 (zu §41, Abs. 1), Vorschriftszeichen, durch die Verkehrszeichen 239, 240 oder 241 als Gehweg gekennzeichnet, sind Inline Skater in Verbindung mit §§ 24 und 25 StVO verpflichtet diese Gehwege entsprechend den Vorgaben für Fußgänger zu nutzen. 
  • b)    Ist ein Weg nach StVO, Anlage 2 (zu §41, Abs. 1,) Vorschriftszeichen, durch das Verkehrszeichen 237 als Radweg gekennzeichnet, ist die Nutzung als dem Fußgänger gleichgestellter Inline Skater untersagt. Zuwiderhandlungen ziehen ein Bußgeld von zumindest EUR 10,-- nach sich.

 

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html

Ausnahme: Der Radweg ist ausdrücklich per Zusatzzeichen gemäß §31 StVO zum Skaten freigegeben.  (Siehe auch V.)

Zusatzzeichen „Inlineskaten und Rollschuh fahren frei“

Per Zusatzzeichen können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden das Inlineskaten auf Straßen, Seitenstreifen und Radwegen ausdrücklich zulassen.

 

Der zugehörige §31 StVO Sport und Spiel hierzu lautet wie folgt:

  1. Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
  2. Durch das Zusatzzeichen wird das Inlineskaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

Auswahl Trainingsgelände

Grundsätzliches

Die rechtliche Stellung des Inlineskatens nach StVO lässt ein Training auf öffentlichen, nicht für sonstigen Verkehr, zumindest für den Trainingszeitraum, gesperrten Flächen kaum zu. Insbesondere nicht in größeren Gruppen. Solltet ihr dennoch auf öffentlichen Wegen (auf denen Skaten grundsätzlich erlaubt ist) trainieren, beachtet auf jeden Fall die StVO und nehmt äußerste Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger.

Beachtet dabei alle Pflichten und Obliegenheiten die euch als Übungsleiter zugerechnet werden. 

 

Slalom- und sonstige Parcours-Trainings sollten aber in jedem Fall nur auf für den Trainingsbetrieb abgesperrten Flächen durchgeführt werden. Die Übungen bzw. Trainingsaufgaben sind so komplex, dass weder ihr als Trainer/Übungsleiter und erst recht nicht die Sportler parallel auch noch auf andere Verkehrsteilnehmer achten können.

Wir raten daher

  • Habt ihr nach sorgfältiger Auswahl eine geeignete Trainingsstrecke/-fläche gefunden, setzt euch mit der Gemeinde/Stadt, in der die jeweilige Strecke/Fläche liegt, in Verbindung und prüft, wer Eigentümer ist. Gerade Feld- oder Waldwege, Parkplätze, etc., sind regelmäßig auch in Privateigentum und nicht zwangsläufig unter Verwaltung durch die Gemeinde/Stadt.
  • PS. Viele Gemeinden/Städte helfen gerne bei der Suche geeigneter Trainingsflächen. Sie kennen ihre Straßen/Wege nach Zustand und Eignung (Gefälle, Frequentierung, etc.) meist gut und geben oft wertvolle Tipps. Ggfs. könnt ihr hier zum Beispiel auch erreichen, dass ein in Frage kommender reiner Radweg mit dem Zusatzzeichen „Inlineskater frei“ versehen wird und dann euren Zwecken dienen kann.
  • Sprecht anschließend mit dem Eigentümer (bei öffentlichen Flächen mit der zuständigen Behörde) und erklärt ihm euren Wunsch. Schnell lässt sich dann erkennen, ob eine zweitweise Sperrung der Strecke grundsätzlich möglich ist, und der Eigentümer  dieser zustimmt.
  • Ist die Sperrung möglich und ihr seid euch mit der Eigentümerin einig, lasst euch in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung geben. 
  • Handelt es sich um eine öffentliche Straße, werden in der Genehmigung zudem regelmäßig auch eure Pflichten (z.B. Haftung für Schäden, Verkehrssicherung, ggfs. Ausweisung von Umleitungen, notwendige Beschilderungen, etc.) aufgeführt sein. Mag an der ein oder anderen Stelle lästig sein, schafft aber gerade für euch Rechtssicherheit.
  • Sind Anwohner/Anlieger von der Sperrung betroffen, informiert diese frühzeitig und sucht das Gespräch. Meist wollen sie einfach nur informiert und gefragt sein. Berücksichtigt ggfs. deren Bedürfnisse, spart Stress und Ärger im Anschluss.

Fazit

Macht euch bei der Streckenauswahl und der Vorbereitung/Genehmigung etwas mehr Mühe und seid sorgfältig. Am Ende wird es sich für euch lohnen. Und mit einer genehmigaten Strecke/Fläche seid ihr immer auf der sicheren Seite.

Versicherung des Inline-Trainings

Grundsätzliches

Hier können wir leider keine generelle Aussage treffen, da die Sportversicherung in der Regel nicht über die Skiverbände erfolgt, sondern über den für euren Verein zuständigen 
Landessportbund/Landessportverband (LSB/LSV). Zudem besitzen einige Vereine zusätzliche Versicherungsverträge, die wir im Einzelfall natürlich nicht kennen.
Die meisten der deutschen Landessportbünde/-verbände sind zwar über die ARAG Sportversicherung abgesichert. Aufgrund der individuell unterschiedlichen Bedarfssituation der jeweiligen LSB/LSV ist der Versicherungsumfang der Sportversicherungsverträge aber selbst bei diesen nicht in allen Einzelheiten gleich.
In der Regel enthält die Sportversicherung bei der ARAG eine Unfallversicherung, eine Haftpflicht-, Vertrauensschaden- und Rechtsschutzversicherung.

Einige LSB/LSV haben darüber hinaus noch eine Krankenversicherung, eine Reisegepäck-Versicherung für Auslandsreisen und/oder eine Ehrenamtsversicherung für ihre Mitgliedsvereine abgeschlossen. (Quelle: www.arag.de/vereinsversicherung/sportversicherung/
Vereine haben die Möglichkeit, über den Sportversicherungsvertrag des LSB/LSV hinaus Ihren Versicherungsschutz um weitere Bausteine zu erweitern. Besonders hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer „Nichtmitglieder-Versicherung“. So sind z.B. auch alle „Schnupper-Kinder“ im Training abgesichert, als wären sie bereits Vereinsmitglied.
Da die Sportversicherungen über die LSB/LSV abgeschlossen sind, beschränken sie sich in vielen Fällen zudem nicht nur auf eure Kernsportart, sondern decken regelmäßig auch sonstige Vereins-Aktivitäten ab.
Wollt ihr mehr über den individuellen Versicherungsschutz (versicherte Gefahren, Summen, etc. pp.) eures Vereins erfahren, wendet euch bitte an das in eurem Verein hierfür zuständige Vorstandsmitglied, euren Landesskiverband oder ggfs. direkt an das für euch zuständige Versicherungsunternehmen. 
Seid ihr in einem LSB/LSV organisiert, der bei der ARAG versichert ist, findet ihr umfangreiche Informationen auf www.arag.de/vereinsversicherung/sportversicherung/.

Haftung bei „disziplinfremden“ Aktivitäten (z.B. Inlineskaten im Skiverein)

Grundsätzliches

Zum Thema Haftung rund um den Sportverein gibt es ganze Bücher und wissenschaftliche Abhandlungen, so dass eine detaillierte Darstellung des Themas an dieser Stelle definitiv nicht möglich ist. Wir haben uns jedoch zumindest an einer kurzen Zusammenfassung versucht.

Grundsätzlich gilt zu sagen, Verein, Vorstandsmitglieder, Übungsleiter und ihre „Gehilfen“ haften für alle Tätigkeiten im Rahmen des Vereinsbetriebs analog zu ihrer Haftung in sonstigen Lebensbereichen. Und zwar sowohl zivilrechtlich wie auch strafrechtlich. Grundlage für die Haftung sind die entsprechenden Paragrafen des BGB. Unter anderem § 823 BGB zur Schadensersatzpflicht, der wie folgt lautet:

 

(1) "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
(2) "Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de) 


Zusätzlich zum BGB greifen Bestimmungen des Grundgesetzes, des Strafgesetzbuches, sonstiger Rechtsverordnungen und Satzungen sowie Grundsatzentscheidungen des sogenannten „Richterrechts“.
In der Arbeit mit Minderjährigen spielen parallel die gesetzlichen Regelungen zur Aufsichtspflicht eine immer bedeutendere Rolle. So wird zum Beispiel von einem Kinder- und Jugendbetreuer unabhängig von der fachlichen Qualifikation erwartet, dass er die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes kennt und deren Einhaltung in seinem Verfügungsbereich durchsetzt. Oder, dass selbst bei der Anwesenheit der Eltern im Training oder deren Mitarbeit, diese unter Umständen nicht in der Lage sind, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und so automatisch ein Teil der Aufsichtspflicht auf den Übungsleiter übergeht.
Eine förmliche Qualifikation, wie eine Aus- und/oder Fortbildung in der zum Schadenzeitpunkt ausgeübten Sportdisziplin, schützt den Übungsleiter nicht vor einer Inanspruchnahme nach den vorgenannten Gesetzen und Rechtsvorschriften. Sie ist daher für die Durchführung eines Trainings auch versicherungsrechtlich nicht grundsätzlich erforderlich. Ebenso verlangen die meisten Sportversicherungsverträge der LSB/LSV im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung keinen Qualifikationsnachweis des Übungsleiters.
Im Schadensfall kann eine nachgewiesene Qualifikation rechtlich und damit auch versicherungstechnisch aber durchaus Bedeutung erlangen! Unter anderem, wenn es darum geht, nachzuweisen, dass alle sicherheitsrelevanten Aspekte der durchgeführten Übung dem Übungsleiter bekannt waren und diese vom ihm eingehalten wurden. Richter nutzen neben allgemeingültigen Gesetzen im Streitfall vermehrt auch streitspezifische Satzungen, Ordnungen, allgemeingültige (Sport-)Vorschriften, Ausbildungscurricula, Wettkampfordnungen und sonstige Regelwerke für die Beurteilung schuldhaften Verhaltens im Sportbetrieb. So bilden etwa die 10 FIS-Pistenregeln, obwohl in keinem Gesetz verankert, in zahlreichen Ländern inzwischen die maßgebende Grundlage für Gerichtsentscheidungen rund um skisportliche Unfälle.

Fazit

Aus- und Fortbildungen können uns zwar nicht vollumfänglich schützen, sie sind aber über den eigentlichen Lehrgangsinhalt hinaus wertvoll und eine lohnende Angelegenheit. Und die Chance, regelmäßig auch disziplinfremde Fortbildungen besuchen zu können, erhöht den Reiz eurer Skiausbildung und eure Sicherheit enorm. Nutzt diese Chance!

Hinweis

Wie bereits bei den Fragen zur rechtlichen Stellung als Inlineskater gilt auch für den Passus zur Haftung als Übungsleiter: Da Rechtsprechung und Gesetzgebung ständigem Wandel unterliegen, kann für die oben aufgeführten Informationen keine Haftung oder sonstig geartete Garantie übernommen werden. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung. Eine Rechtsberatung darf nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur von Rechtsanwälten durchgeführt werden. Bitte wendet euch daher bei Bedarf an einer Rechtsberatung an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Trainingsmaterial / Ausstattung

Hindernisse im Geschicklichkeitsparcours

  • Welle: 80-110 cm breit, 200-300 cm lang sein, Höhe am Scheitelpunkt max. 20-25 cm.
  • Wippe: 60-100cm breit, 250-200 cm lang, Höhe am Kipppunkt zw. 10-20 cm
  • Tretorgel: ca. 15-20 cm breit, ca. 25-30cm lang, Höhe ca. 5-6 cm am höchsten Punkt. Auch als „Einbein-Welle“ (doppelte Länge) möglich
  • Sprung: 60-100 cm breit, 50-100 cm lang, Absprunghöhe je nach Können zwischen 5-15cm

Pumptracks

Die Kosten eines Pumptrack variieren je nach Größe, Streckenführung, Materialbeschaffenheit und Infrastruktur des Standorts. Ein Asphalt-Pumptrack kann bereits für knapp 65.000 Euro gebaut werden – höherwertige Anlagen mit einer Asphaltschicht und entsprechender Freiflächeninfrastruktur können bis zu 180.000 Euro kosten. Ein Pumptrack aus Asphalt ist zwar in der Herstellung teurer – die Kosten für Pflege und Instandhaltung fallen dafür weit geringer aus. Zudem sind die Nutzungszeiten eines Asphalt-Pumptracks deutlich höher, da die Asphaltschicht schnell abtrocknet und nicht nach einer langanhaltenden Regenperiode wieder „in Form“ gebracht werden muss.
(Quelle: www.sportstaettenrechner.de/wissen/skatepark/pumptrack-bauen-kosten/)


Im Internet findet ihr zahlreiche Ideen und Anbieter zum Pumptrack-Bau. Einfach ein bisschen stöbern. Außerdem gibt es diverse Listen mit bereits bestehenden Pumptracks. Schaut dort einfach nach, ob in eurer Nähe bereits ein öffentlich zugängiger Pumptrack besteht und schon kann´s los gehen.

Bezugsquellen Inline Platten

 Gussplatten für das Stecksystem werden auf der Seite macinline.beepworld.de/ angeboten. Diese sind gegenüber den Metallplatten mit Schraubsystem jedoch deutlich teurer und werden mit 162,- EUR (Preisliste 2018) angegeben. Platten für Schraubsysteme werden z.B. unter www.bachstein-stangen.de/produkte.html oder www.liski.it/ angeboten. Stangen für beide Systeme erhaltet ihr zudem zumindest bei: www.ski-man.de
www.sport-shop-speiser.de, www.rottensteiner.it, usw..

Schaut einfach selbst mal im Internet, wo es am günstigsten für euch ist.

 

Kostengünstig kann oft aber auch sein, die Platte direkt bei euch in einem benachbarten Metallbaubetrieb anzufragen. Vielleicht habt ihr sogar ein Vereinsmitglied aus diesem Bereich, dass euch zu einer bezahlbaren Anschaffung verhelfen kann. Kolportiert werden für einen solchen Fall meist Entstehungspreise zwischen 70,- und 90,- EUR.

Um euch das Ganze etwas einfacher zu machen, haben wir eine Platte vermessen und das Ergebnis beigefügt. 

Ski-Inline-Slalom: Skates mit 3 oder 4 Rollen?

Die größte Skatergruppe und damit auch Hauptzielgruppe der Skateindustrie sind die eher Strecke fahrenden Freizeitskater. Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung hin zum Dreiroller mit weniger Rollwiderstand, weniger Gewicht und höherer Geschwindigkeit dank größerer Rollen bei gleicher Wendigkeit aus Sicht der Hersteller nachvollziehbar.

Für unsere Einsatzzwecke, sowohl im Slalom wie auch im nordischen Bereich, bei denen Haftung und niedrige Standhöhe wichtige Faktoren sind, ist diese Entwicklung aber eher ungünstig. Denn mit 3 Auflagepunkten anstatt 4 lassen „Kurvenhalt“ im Slalom und „Abdruck“ im Nordic Blading nach. Ob sich das durch Neuentwicklungen auf dem insgesamt eher rückläufigen Rollenmarkt ausgleichen lässt, ist aktuell eher zu bezweifeln. Aber noch gibt es genügend geeignete 4-Roller-Modelle auf dem Markt. Und wer das Beste aus beiden Welten möchte, findet auch Dual-Schienen, die sowohl als 3-Roller wie auch als 4-Roller abwechselnd genutzt werden können.

 

Fazit: Für den Bereich des „skiaffinen“ Skatens sind 4-Roller Modelle klar zu bevorzugen.

Stocklänge beim Ski-Inline-Slalom

Wer möglichst nah am Skifahren sein möchte, wählt aufgrund der höheren Standhöhe etwas längere Stöcke als im Winter. Hierzu einfach von der Standhöhe auf euren Skates die Standhöhe auf euren Ski abziehen und die Differenz zu eurer eigentlichen Skistocklänge hinzuaddieren. 

 

Grundsätzlich sind aber die im Winter eingesetzten Stöcke von der Länge vollkommen ausreichend.

Trainingsinhalte

Gibt es eine sinnvolle Vorgabe zu den Torabständen und dem Torversatz?

Wie im Winter ist die Kurssetzung stark abhängig von der Trainingsstrecke. Gefälle, Teer-Beschaffenheit, etc. spielen eine wichtige Rolle. Am Ende ist Erfahrung und Immer-wieder-Ausprobieren daher durch nichts zu ersetzen.

Zum Starten probiert es im Anfängerbereich mit einem Torabstand von sechs Schritten plus einer Fußlänge, bei einer Schrittlänge Torversatz. Ausgehend von einer durchschnittlichen Schrittlänge von ca. 80 cm entspricht dies ca. 5 Meter Länge auf 80 cm Versatz. Bei etwas versierteren Sportlern, oder wenn die Kids zu schnell werden, erhöht ihr den Versatz auf einen Meter. Bei steileren Strecken solltet ihr zudem noch etwas mehr Torabstand zugeben. Um im skisportorientierten Bereich zu bleiben, sollte der Torabstand jedoch nicht mehr als 7 Meter betragen. Insgesamt sollten die o.a. Abstände zum Beginnen auf den meisten Strecken recht gut funktionieren.

Bei Vertikalen beginnt zunächst mit vier bis fünf Schritten Torabstand. Unter drei Meter Torabstand solltet ihr hierbei nicht gehen. 

Im Riesenslalom verdoppelt die vorgenannten Torabstände/-versätze einfach.

Sollte beim Inlinetraining eher der Fokus auf dem Thema "so nahe wie möglich am Skitraining“ liegen oder eher auf dem Thema „allgemeine Koordination“.

Ski-Inline ist zu beiden Zwecken bestens geeignet. Zudem schließen sich beide Trainingsinhalte nicht gegenseitig aus, sondern lassen sich wunderbar miteinander verbinden. Denn ihr könnt koordinative Aufgabenstellungen mit einem „skiaffinen“ Bewegungsablauf kombinieren. „Nah am Skisport“ bedeutet immer auch, einfachere Nachvollziehbarkeit des Trainingszwecks für den Sportler und damit höhere Akzeptanz/Trainingsmotivation.
Im Trainingsalltag liegt der Focus mehr auf der Gewichtung der unterschiedlichen Inhalte. Zunächst gilt es nämlich, den Sportler sicher auf einem für ihn ggfs. neuen Sportgerät zu machen. Erst wenn die notwendige Sicherheit vorhanden ist, wird er sich auf komplexere skisportliche Inhalte so konzentrieren können, dass ein entsprechender Trainingseffekt einsetzt.

Zu Beginn sollten also Skatetechnik und allgemeine, koordinative Skate-Übungen den größeren Trainingsraum einnehmen. Skisportliche Inhalte wie ein einfacher 
Slalom-/Riesenslalom-Parcours oder ein kurzer Downhill-Lauf bilden den krönenden Trainingsabschluss und schaffen die notwendige Verbindung zum Skisport. Je versierter die Sportler auf Skates sind, desto kleiner werden die skatetechnischen Inhalte und umso größer die skisportlichen Inhalte. Bis am Ende „skiaffine“ Koordinationsaufgaben vor allem zum Einfahren dienen und das Hauptaugenmerk auf rennsportlich orientierten Aufgabenstellungen im Slalom-/Riesenslalomparcours liegt.

Im Idealfall hat bei mehreren Trainingstagen in der Woche sowohl am Skisport orientiertes Koordinations- und Bewegungstraining wie auch Parcourstraining parallel seinen Platz im Trainingskalender. Ist dies nicht möglich, muss jeder Trainer je nach Leistungsstärke seiner Trainingsgruppe entscheiden, welche Inhalte gerade am wichtigsten für die Entwicklung seiner Sportler sind.

Gibt es Erfahrungen, ob die doch etwas anderen Bewegungsabläufe und Körperhaltungen beim Inlineskaten sich negativ auf die Abläufe beim Skifahren auswirken > erlernte Bewegungsmuster?

Ehrlich gesagt, hatten wir fast ein bisschen Angst, dass diese Frage gestellt wird. Denn es ist vermutlich die am schwersten zu beantwortende Frage überhaupt wenn es um Ski-Inline geht. Vor allem, weil sie aus unserer Sicht auf einem Mythos beruht. Und gegen Mythen anzukämpfen ist bekanntermaßen nahezu unmöglich. 

Versuchen wir es trotzdem: Unseres Erachtens nach, hat Ski-Inline absolut positive Auswirkungen auf die skisportliche Entwicklung der Sportler. Selbstverständlich gibt es aufgrund der unterschiedlichen Sportgeräte und der abweichenden äußeren Verhältnisse (Gefälle, Untergrundbeschaffenheit, Rollen statt Gleiten, etc.) nennenswerte Unterschiede zwischen Ski und Inlineskaten. Und es gibt Situationen und skisportliche Eigenheiten, die sich auf Skates, zum Beispiel wegen der fehlenden Rutschphase, nicht trainieren lassen.

Aber gerade skisportliche Bewegungsabläufe lassen sich nachweislich sehr gut auf Skates adaptieren. Welche Bewegungsmuster sich die Sportler dabei am Ende im Sommer antrainieren, ist in erster Linie vom Training abhängig und nicht von den sportartspezifischen Eigenheiten. Um erfolgreich auf Skates für den Skisport zu trainieren, muss ich diese Eigenheiten jedoch kennen und im Training berücksichtigen.

Aus eigener Erfahrung können wir aber versichern, dass, selbst wenn das Sommer-Training nicht optimal auf die skifahrerischen Bewegungsmuster abgestimmt war, dies keinen nachhaltigen Nachteil beim Skifahren bedeutet. Denn durch die hohen koordinativen Anforderungen der Inlineskate-Trainingseinheiten, sind die Kids gerade in den Bereichen Anpassungsfähigkeit und Kopplungsvermögen sehr gut trainiert. Und so reichen ihnen meist 1-2 Tage Schneetraining, um sich umzustellen. Unterstützen kann man sie hierbei durch einfache, den Aussenski betonende Übungen.
Dagegen, dass sich Ski-Inline insgesamt negativ auswirken könnte, spricht zudem, dass zahlreiche Weltcup-Fahrer in der Kindheit/frühen Jugend auf Skates sowohl im Training wie auch bei Rennen unterwegs waren. Ferner tauchen in den sozialen Medien im Sommer regelmäßig Trainingsvideos aktiver Weltcup-Sportler auf Inlineskates auf.

Gibt es für das Slalomtraining beim Inline auch "Haltungsvorgaben". Hüftknick, Knieführung, Oberkörperhaltung usw., die man beachten soll?

Unter der Maßgabe, dass wir Ski-Inline als sommerliche Skisportvariante nutzen wollen, sollten sich sowohl die Körperhaltung (Position auf dem Sportgerät), als auch die Bewegungsabläufe so nah wie möglich am Skisport orientieren. 

Gibt es für das Inlinetraining auch Übungsvorgaben (wie schon teilweise in den Videos gesehen) wie z.B. Stöcke oben, Stöcke vor dem Körper, Hände in die Hüfte usw.?

Auch hier gilt: Versucht in erster Linie, die Übungen, die ihr aus dem Skisport kennt, so gut wie möglich auf Skates zu adaptieren. Seid ihr euch nicht sicher, ob sich eine Übung sinnvoll umsetzen lässt, probiert sie zunächst selbst aus, passt sie ggfs. dem Trainingszweck entsprechend an und gebt sie erst dann euren Sportlern als Trainingsaufgabe.

 

Übungsvorschläge sowie Hilfestellungen zu auftretenden Fehlerbildern findet ihr im Technikleitfaden Ski-Inline

Obwohl inzwischen schon etwas in die Jahre gekommen, hat der Technikleitfaden an den meisten Stellen nur wenig an Aktualität eingebüßt.

Aus- und Fortbildungen

Ab welchem Alter können die Aus-/Fortbildungswilligen an Aus-/Fortbildungen teilnehmen?

Die Teilnahme an DSV-Aus-/Fortbildungen ist grundsätzlich nur mit einer abgeschlossenen Lizenzausbildung möglich. Einige Fortbildungen verlangen darüber hinaus als Mindestvoraussetzung die Lizenz als Trainer-B Breitensport.

 

Für folgende Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind die Landesskiverbände zuständig:

  • DSV-Grundstufe Alpin, Snowboard, Nordic/ Skilanglauf und Skitour
  • DSV-Instruktor Alpin, Snowboard, Nordic/ Skilanglauf und Skitour

Viele Landesskiverbände bieten darüber hinaus Schnupperangebote an. Bitte erfragt diese Schnupperangebote nebst ggf. hierfür vorhandenen Zugangsvoraussetzungen bei den Landesskiverbänden.

 

Weitere Infos zur Aus- und Fortbildung findest du hier

In welcher Ausbildungsordnung ist die disziplinfremde Fortbildung geregelt?

Die Regelung, dass nur jede 2. Fortbildung in der Stammdisziplin erfolgen muss, ist in der DSV-Ausbildungskonzeption (S. 60 unten) niedergeschrieben.

Verantwortlich für den Inhalt

Andre Lehmann

Beauftragter Ski-Inline
Mail: ski-inline@svo-inline.de